AGB

Allgemeine
Geschäftsbedingungen 
der LZE GmbH

 

Version: 02.01 vom 22. Oktober 2025



Präambel

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der LZE GmbH (im Folgenden „LZE“) und ihren Vertragspartnern (im Folgenden „Vertragspartner“, zusammen die „Parteien“). Die AGB gelten für sämtliche Verträge, die über den unter https://www.lze-innovation.de abrufbaren Online-Store (im Folgenden „Online-Store“) oder im Rahmen von Entwicklungs- und Innovationsprojekten abgeschlossen werden.

Die Produkte der LZE sind in die folgenden Segmente eingeteilt:

(i)                 Consumer-Produkte, die von Verbrauchern und Unternehmern erworben werden können,

(ii)               Professional-B2B-Produkte, die ausschließlich Unternehmern vorbehalten sind, sowie

(iii)             Early-Access-Produkte, die nicht zum Verkauf stehen, sondern über die Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen abgeschlossen werden und die ausschließlich Unternehmern vorbehalten sind.

Um größtmögliche Transparenz und Rechtssicherheit zu gewährleisten ist dieses Dokument modular aufgebaut:

-          Die Allgemeinen Vertragsbedingungen (Abschnitt I.) gelten für sämtliche Vertragspartner und Produkte, soweit im Folgenden nichts Spezielleres geregelt ist.

 

-          Die Ergänzenden Bestimmungen für einzelne Produktkategorien und Vertragstypen, namentlich Kauf, digitale Inhalte, Dienstleistung oder Miete (Abschnitte II.-V.) gelten zusätzlich zu den allgemeinen Vertragsbedingungen für die jeweilige Produktkategorie bzw. den jeweiligen Vertragstypen. Sie gelten entsprechend auch für Verträge über Entwicklungsprojekte und Early Access-Produkte nach Abschnitt VI.

 

-          Die Besonderen Bestimmungen für Entwicklungsprojekte und Early Access-Produkte (Abschnitt VI.) gelten ausschließlich für Unternehmer und Projektpartner im Zusammenhang mit Entwicklungs- und Innovationsprojekten der LZE (z. B. Early Access, Markttest, Teststellung). Verbraucher sind von der Nutzung und Bestellung dieser Produktkategorie ausgeschlossen.

Der Vertragspartner wird auf den Produktseiten explizit darauf hingewiesen, welche Produktkategorie und welche AGB-Abschnitte im Einzelfall gelten.

Im Zweifel haben die speziellen Regelungen für die jeweilige Produktkategorie und den jeweiligen Vertragstypen (Abschnitte II. bis VI.) Vorrang vor den Allgemeinen Vertragsbedingungen (Abschnitt I.).

 

I. Allgemeine Vertragsbedingungen

1. Geltungsbereich dieser AGB

1.1 Für die Geschäftsbeziehung zwischen der LZE und dem Vertragspartner gelten ausschließlich diese AGB in ihrer zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots gültigen Fassung.

1.2 Diese AGB gelten unabhängig davon, ob der Vertragspartner Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.3 Verbraucher ist jede natürliche Person, soweit sie den Vertrag nicht überwiegend zu einem Zweck abschließt, der ihrer gewerblichen oder ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.4 Abweichungen von diesen AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese Abweichungen Inhalt einer Individualvereinbarung zwischen der LZE und dem Vertragspartner geworden sind.

1.5 Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners widersprochen. Sie gelten nur dann als vereinbart, wenn die LZE ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

 

2. Vertragsschluss

2.1 Die im Internet-Auftritt der LZE (im Folgenden „Internet-Auftritt“) dargestellten Produkt- und Leistungsbeschreibungen stellen keine verbindlichen Angebote seitens der LZE dar, sondern dienen zur Abgabe eines verbindlichen Angebots durch den Vertragspartner.

2.2 Der Vertragspartner kann aus dem Sortiment der LZE Produkte, Dienstleistungen und/oder digitale Inhalte auswählen. Dabei gibt der Vertragspartner, nachdem er die ausgewählten Produkte, Dienstleistungen und/oder digitalen Inhalte in den virtuellen Warenkorb gelegt und den elektronischen Bestellprozess durchlaufen hat, durch Klicken des den Bestellvorgang abschließenden Buttons ein rechtlich verbindliches Vertragsangebot in Bezug auf die im Warenkorb enthaltenen Produkte, Dienstleistungen und/oder digitalen Inhalte ab. Es besteht auch die Möglichkeit über die Schaltfläche „Jetzt bestellen“ direkt zu der Bestellübersicht zu gelangen. Ferner kann der Vertragspartner Angebote über das Online-Bestellformular abgeben. Hierzu gibt er die im Online-Bestellformular abgefragten Daten ein und gibt durch Klicken des Buttons „Jetzt zahlungspflichtig beauftragen“ ein rechtlich verbindliches Vertragsangebot ab.

2.3 Der Vertragspartner kann in Bezug auf bestimmte Produkte, Leistungen oder digitale Inhalte auch ein Angebot für einen Abonnementvertrag abgeben, indem er das Feld „Abonnieren und Sparen“ anklickt. Dieses Abonnement ermöglicht dem Vertragspartner den dauerhaften Bezug der ausgewählten Produkte, Leistungen oder digitalen Inhalte für den von ihm ausgewählten Abonnementzeitraum. Für das abgeschlossene Abonnement wird dem Mitglied ein monatlicher Beitrag in EURO berechnet. Die Höhe dieses Monatsbeitrags bestimmt sich nach der im Rahmen der Online-Anmeldung ausgewählten Mindestlaufzeit (Abrechnungsperiode) für das Abonnement. Eine länger gewählte Mindestlaufzeit wird mit einem günstigeren Preis pro Monat belohnt.

2.4 Die Abgabe und Übermittlung eines Angebots ist nur möglich, wenn der Vertragspartner durch aktives Setzen eines Hakens bestätigt, dass er die auf der jeweiligen Produktseite veröffentlichten und verlinkten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die produktspezifischen Produkt- und Datenblätter sowie gegebenenfalls individuelle Endnutzerlizenzverträge (EULAs) zur Kenntnis genommen, akzeptiert und zum Bestandteil seines Angebots gemacht hat. Sämtliche Dokumente sind über die jeweiligen Links auf der Produktseite jederzeit abrufbar, können gespeichert sowie ausgedruckt werden und sind auf der jeweiligen Produktseite veröffentlicht.

2.5 Vor verbindlicher Abgabe der Bestellung kann der Vertragspartner mögliche Eingabefehler durch Lesen der auf dem Bildschirm dargestellten Informationen erkennen und korrigieren. Die LZE wird den Zugang der vom Vertragspartner über den Online-Store abgegebenen Bestellung unverzüglich per E-Mail bestätigen. In einer solchen E-Mail liegt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung, es sei denn, darin wird neben der Bestätigung des Zugangs zugleich die Annahme erklärt.

2.6 Die LZE kann das Angebot des Vertragspartners annehmen, indem sie diesem eine Auftragsbestätigung per E-Mail sendet. In der Auftragsbestätigung wird auch die Bestellung nochmals aufgeführt. Ferner enthält die Auftragsbestätigung die AGB als PDF-Datei. Damit verfügt der Vertragspartner über den gesamten Vertrag. Der Vertragspartner kann die AGB auch jederzeit über den Internet-Auftritt am unteren Ende der Seite abrufen und ausdrucken.

2.7 Der Vertragstext (Bestelldaten, AGB) wird von der LZE gespeichert und dem Vertragspartner per E‑Mail übermittelt. Außerdem sind die Bestelldaten im jeweiligen Kundenkonto und die AGB im Footer des Online-Shops abrufbar.

2.8 Für sämtliche Verträge und Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), unabhängig davon, in welcher Sprache oder über welche Sprachversion des Internet-Auftritts das Angebot abgegeben oder die Bestellung vorgenommen wird. Die englische Übersetzung der AGB dient lediglich der Information und ist rechtlich nicht verbindlich.

2.9 Bestellungen bestimmter Produkte können nur ab einer Mindestbestellmenge und bis zu einer Höchstbestellmenge berücksichtigt werden. Diese produktspezifischen Lieferbeschränkungen können der jeweiligen Produktbeschreibung entnommen werden.

2.10 Die Bestellabwicklung und Kontaktaufnahme finden in der Regel per E-Mail oder telefonisch statt. Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass die von ihm zur Bestellabwicklung angegebene E-Mail-Adresse zutreffend ist, so dass unter dieser Adresse die seitens der LZE versandten E-Mails empfangen werden können. Insbesondere hat der Vertragspartner bei dem Einsatz von SPAM-Filtern sicherzustellen, dass alle von der LZE oder von dieser mit der Bestellabwicklung beauftragten Dritten versandten Mails zugestellt werden können.

2.11 Wenn der Vertragspartner Unternehmer ist und die Parteien Sonderkonditionen vereinbart haben, gelten diese grundsätzlich nicht für gleichzeitig laufende und zukünftige Vertragsverhältnisse mit dem Vertragspartner.

2.12 Ein auf Vertragsschluss über Professional-B2B- und Early-Access-Produkte gerichtetes Angebot des Vertragspartners ist nur nach vorheriger Registrierung eines Kundenkontos und Authentifizierung als Unternehmer möglich. Der Vertragspartner bestätigt mit Vertragsschluss seine Unternehmereigenschaft. Eine falsche Betätigung berechtigt LZE insbesondere zur Anfechtung und zum Rücktritt vom Vertrag.

 

3. Preise

3.1 Vorbehaltlich des Nachstehenden verstehen sich alle Preise, die im Internet-Auftritt der LZE angegeben sind, einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer und zuzüglich Versandkosten, Zöllen und ähnlichen Abgaben.

3.2 Die LZE behält sich vor, die Preise gegenüber Unternehmern in netto auszuweisen. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in diesem Fall vor Abschluss der Bestellung im Checkout gesondert ausgewiesen.

3.3 Etwaige Versandkosten werden im Bestellprozess angegeben und sind, soweit der Vertragspartner nicht von seinem Widerrufsrecht nach Ziffer 10 dieser AGB Gebrauch macht, vom Vertragspartner zu tragen. Die Versandkosten richten sich nach dem jeweiligen Versendungsort. Nähere Informationen zur Höhe der Versandkosten und weitere hilfreiche Versandinformationen können unter https://www.lze-innovation.de/policies/shipping-policy abgerufen werden.

3.4 Bei Lieferungen in Länder außerhalb der Europäischen Union können im Einzelfall weitere Kosten anfallen, die die LZE nicht zu vertreten hat und die vom Vertragspartner zu tragen sind. Hierzu zählen beispielsweise Kosten für die Geldübermittlung durch Kreditinstitute (z.B. Überweisungsgebühren, Wechselkursgebühren) oder einfuhrrechtliche Abgaben bzw. Steuern (z.B. Zölle). Solche Kosten können in Bezug auf die Geldübermittlung auch dann anfallen, wenn die Lieferung nicht in ein Land außerhalb der Europäischen Union erfolgt, der Vertragspartner die Zahlung aber von einem Land außerhalb der Europäischen Union aus vornimmt.

Der Vertragspartner hat im Falle eines Widerrufs nach Ziffer 10 dieser AGB die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen.

 

4. Zahlungsmodalitäten

4.1 Dem Vertragspartner stehen verschiedene Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung, aus denen er während der Bestellvorgangs wählen kann, darunter Kreditkarte oder Wallet. Die Zahlung ist unmittelbar mit Vertragsschluss fällig.

4.2 Ein Rechnungskauf ist (vorbehaltlich Bonitätsprüfung) Unternehmern vorbehalten; die Vergütung ist beim Rechnungskauf binnen zwei Wochen ab Zugang der Rechnung auf das im Online-Store angegebene Konto zu überweisen. Eine Zahlung gilt als eingegangen, sobald der Gegenwert einem der Konten der LZE gutgeschrieben wurde.

4.3 Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Vertragspartner ist ferner dann zur Aufrechnung berechtigt, wenn er Gewährleistungsansprüche oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht.

4.4 Wenn der Vertragspartner Unternehmer ist, kann die LZE bei dessen wirtschaftlichem Unvermögen, seine Pflichten gegenüber der LZE zu erfüllen, die bestehenden Austauschverträge mit dem Vertragspartner durch Rücktritt fristlos beenden. Dies gilt auch bei einem Insolvenzantrag des Vertragspartners. § 321 BGB und §§ 112 und 119 InsO bleiben unberührt. Der Vertragspartner wird die LZE frühzeitig schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.

 

5. Geheimhaltung/Vertraulichkeit/Persönliche Daten

5.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle Ergebnisse und Erkenntnisse, die er im Rahmen des Vertrages gewinnt oder die ihm seitens der LZE direkt oder indirekt mitgeteilt werden (im Folgenden „Vertrauliche Informationen“) vertraulich zu behandeln und nur zum Zwecke der Erfüllung dieses Vertrages zu nutzen.

5.2 Die vorgenannten Verpflichtungen bestehen nicht, wenn und soweit die Vertraulichen Informationen
– zum Zeitpunkt des Empfangs bereits allgemein zugänglich waren oder auf anderem Wege als durch Verletzung dieses Vertrages allgemein zugänglich wurden oder
– ohne Verschulden des Vertragspartners allgemein bekannt werden oder
– rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder werden oder
– bei dem Vertragspartner bereits vorhanden sind und ohne Verstoß gegen diese oder frühere Vertraulichkeitsvereinbarungen durch diesen erlangt wurden oder
– kraft Gesetzes oder auf Anordnung eines Gerichts, einer Behörde oder anderen staatlichen Stelle nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel zu offenbaren sind, wobei der Vertragspartner diese Pflicht zur Offenbarung der LZE unverzüglich nach Kenntnis in Textform mitzuteilen hat, um der LZE die Möglichkeit zu geben, in ihrem Ermessen angemessene Schritte einzuleiten, um zu verhindern, dass die Vertraulichen Informationen allgemein bekannt werden.

5.3 Die LZE behält sich das Recht vor, persönliche Daten der Vertragspartner in Übereinstimmung mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) an die mit der LZE kooperierenden Forschungsorganisationen (z.B. Fraunhofer Gesellschaft, Leibniz-Gemeinschaft und Helmholtz-Gemeinschaft mit Sitz in Deutschland) weiterzugeben. Diese Weitergabe erfolgt nur, wenn sie für die Erbringung der Dienstleistung notwendig ist, um rechtlichen Verpflichtungen der LZE nachzukommen.

5.4 Die Forschungsorganisationen haben keinen Zugriff auf Daten der Vertragspartner für ihre eigenen Zwecke und sind verpflichtet, Daten der Vertragspartner vertraulich zu behandeln.

5.5 Der Vertragspartner hat das Recht, seine Zustimmung jederzeit zu widerrufen, indem er die LZE kontaktiert. Weitere Informationen zur Nutzung und Verarbeitung der Daten sind in der Datenschutzerklärung der LZE zu finden.

5.6 Kontaktaufnahmen zu Befragungs- und Marktforschungszwecken erfolgen nur nach vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Vertragspartners (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; § 7 UWG). Ein Widerruf ist jederzeit möglich. Die datenschutzrechtlichen Hinweise und Informationen gemäß DSGVO finden sich in der Datenschutzerklärung der LZE. Die LZE nutzt für entsprechende Kontaktaufnahmen die im Rahmen der Registrierung angegebenen Kontaktdaten (z. B. E‑Mail-Adresse, Telefonnummer).

 

6. Höhere Gewalt

Im Falle von Ereignissen höherer Gewalt, die sich auf die Vertragserfüllung auswirken, ist die LZE berechtigt, die Lieferung / Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, ohne dass hieraus irgendwelche Ansprüche gegen die LZE hergeleitet werden können. Soweit der Vertragspartner Unternehmer ist, ist die LZE außerdem berechtigt, bei längerfristigen Verzögerungen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Als höhere Gewalt gelten alle für die LZE unvorhersehbaren Ereignisse oder solche, die – selbst wenn sie vorhersehbar waren – außerhalb des Einflussbereichs der LZE liegen und deren Auswirken auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen der LZE nicht verhindert werden können. Die LZE ist verpflichtet, den Vertragspartner unverzüglich über das Hindernis für die Vertragserfüllung zu informieren. Etwaige gesetzliche Ansprüche des Vertragspartners bleiben unberührt.

 

7. Haftung

Unbenommen der Regelungen zur Mängelhaftung und Gewährleistung in Ziffer 15, 16 und 42 dieser AGB, haftet die LZE dem Vertragspartner aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz wie folgt:

Die LZE haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt
– bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
– bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
– aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts Anderes vereinbart worden ist und
– aufgrund gesetzlich zwingender Haftung, wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz.

Verletzt die LZE einfach fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehender Ziffer unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag der LZE nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

Im Übrigen ist eine Haftung der LZE gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten der Angestellten und Mitarbeiter sowie dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und Subunternehmern. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung der LZE für ihre Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

 

8. Zurückbehaltungsrecht, Abtretung

8.1 Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Vertragspartners bestehen, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen; im Übrigen nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen.

8.2 Wenn der Vertragspartner Unternehmer ist, ist eine Abtretung von Ansprüchen aus dem mit dem Vertragspartner geschlossenen Vertrag durch den Vertragspartner, insbesondere eine Abtretung etwaiger Mängelansprüche des Vertragspartners, ausgeschlossen.

 

9. Vertragsverlängerung und Kündigung bei Abonnements

9.1 Die Mindestlaufzeit eines Abonnementvertrags ergibt sich aus der bei Vertragsschluss vom Vertragspartner gewählten Laufzeit.

Kündigt der Vertragspartner den Abonnementvertrag nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ende der ausgewählten Mindestlaufzeit, so verlängert sich das Abonnement auf unbestimmte Zeit. Nach der Verlängerung kann das Abonnement jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.

9.2 Die Kündigung kann über den Online‑Kündigungsbutton im Online-Store (§ 312k BGB), in Textform (z. B. via E‑Mail) oder über das im Online-Store angelegte Kundenkonto erklärt werden.

9.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

 

10. Widerruf

Wenn der Vertragspartner Verbraucher ist, steht ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Widerrufsrecht zu. Für das Widerrufsrecht gelten die Regelungen, die im Einzelnen wiedergegeben sind, in der folgenden

WIDERRUFSBELEHRUNG

10.1 Widerrufsrecht

10.1.1 Der Vertragspartner hat das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen seine Vertragserklärung zu widerrufen.

10.1.2 Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem der Vertragspartner oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben oder ab dem Tag des Vertragsabschlusses, im Falle eines Dienstleistungsvertrages oder eines Vertrages über die Lieferung von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden.

10.1.3 Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Vertragspartner die LZE GmbH, Frauenweiherstraße 15, 91058 Erlangen mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Der Vertragspartner kann dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

10.1.4 Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Vertragspartner die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.

10.1.5 Verträge über die Lieferung digitaler Inhalte

Bei Verträgen über die Lieferung digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, erlischt das Widerrufsrecht, wenn die LZE mit der ausdrücklichen Zustimmung des Vertragspartners vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Vertragserfüllung beginnt, der Vertragspartner seine Kenntnis vom Verlust des Widerrufsrechts bestätigt hat und die LZE dem Vertragspartner eine Bestätigung gemäß § 312f BGB zur Verfügung gestellt hat.

10.1.6 Verträge über Dienstleistungen

Bei Verträgen über Dienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht, wenn die LZE mit der auf einem dauerhaften Datenträger übermittelten ausdrücklichen Zustimmung des Vertragspartners vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Erbringung der Dienstleistung beginnt und der Vertragspartner seine Kenntnis vom Verlust des Widerrufsrechts bestätigt hat.

10.2 Folgen des Widerrufs

10.2.1 Wenn der Vertragspartner diesen Vertrag widerruft, hat die LZE alle Zahlungen, die die LZE vom Vertragspartner erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Vertragspartner eine andere Art der Lieferung als die von der LZE angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf des Vertragspartners bei der LZE eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet die LZE dasselbe Zahlungsmittel, das der Vertragspartner bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Vertragspartner wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In keinem Fall werden dem Vertragspartner wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

10.2.2 Die LZE kann die Rückzahlung verweigern, bis die LZE die Waren wieder zurückerhalten hat oder bis der Vertragspartner den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren zurückgesandt hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

10.2.3 Der Vertragspartner hat die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem er die LZE über den Widerruf dieses Vertrags unterrichtet, an die LZE zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn der Vertragspartner die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absendet.

10.2.4 Der Vertragspartner trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

10.2.5 Der Vertragspartner muss für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

10.2.6 Hat der Vertragspartner verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so hat er der LZE einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Vertragspartner die LZE von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichtet, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht. Ziffer 10.1.5 bleibt hiervon unberührt.

10.2.7 Über das Muster-Widerrufsformular informiert die LZE nach der gesetzlichen Regelung wie folgt:

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

An LZE GmbH, Frauenweiherstraße 15, 91058 Erlangen (contakt@lze-innovation.de)

Hiermit widerrufe(n) ich / wir (*) den von mir / uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*) / die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

Bestellt am (*) / erhalten am (*)

Hiermit widerrufe(n) ich / wir (*) den von mir / uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*) / die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

Name des / der Verbraucher(s)

Anschrift des/der Verbraucher(s)

Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

Datum

(*) Unzutreffendes streichen.

ENDE DER WIDERRUFSBELEHRUNG

 

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Verbraucherstreitbeilegungsverfahren

11.1 Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN‑Kaufrechts. Wenn der Vertragspartner Verbraucher ist und zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land hat, bleibt die Anwendung zwingender Rechtsvorschriften dieses Landes unberührt.

11.2 Wenn der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich‑rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der LZE in Erlangen. LZE ist darüber hinaus berechtigt, das Gericht am Sitz des Vertragspartners anzurufen. Wenn der Vertragspartner Verbraucher ist, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

11.3 Die LZE wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

 

12. Exportbeschränkungen (No-Russia-/No-Belarus-Klausel)

12.1 Verpflichtungen des Vertragspartners

12.1.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich, Waren, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit dem Vertrag geliefert werden und die in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation zu verkaufen, zu exportieren oder zu re‑exportieren;

12.1.2 Der Vertragspartner verpflichtet sich, Waren, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit dem Vertrag geliefert werden und die in den Anwendungsbereich von Artikel 8g der Verordnung (EU) 765/2006 des Rates fallen, weder direkt noch indirekt in die Republik Belarus oder zur Verwendung in der Republik Belarus zu verkaufen, zu exportieren oder zu re‑exportieren.

12.1.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, Rechte des geistigen Eigentums, Geschäftsgeheimnisse sowie Zugangs- und Weiterverwendungsrechte an Material oder Informationen, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit dem Vertrag verkauft, lizensiert oder anderweitig übertragen werden und die in den Anwendungsbereich von Artikel 12ga der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, nicht im Zusammenhang mit Waren zu nutzen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 12ga der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen und die direkt oder indirekt zum Verkauf, zur Lieferung, zur Verbringung oder zur Ausfuhr in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation bestimmt sind. Der Vertragspartner verpflichtet sich ferner, bei jeder Veräußerung, Lizenzierung oder sonstigen Übertragung solcher Rechte bzw. bei der Gewährung von Zugangs- oder Weiterverwendungsrechten diese Verpflichtung vertraglich gegenüber seinen Abnehmern, Lizenznehmern, Unterlizenznehmern und sonstigen Nutzungsberechtigten durchzusetzen und sicherzustellen, dass diese die Nutzung im vorgenannten Umfang untersagen.

12.2 Der Vertragspartner bemüht sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass der Zweck von Ziffer 12.1 nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.

12.3 Ist der Vertragspartner Unternehmer, richtet er einen angemessenen Überwachungsmechanismus ein und erhält ihn aufrecht, um Handlungen Dritter in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, aufzudecken, die den Zweck von Ziffer 12.1 vereiteln würden.

12.4 Jeder Verstoß gegen die Ziffern 12.1, 12.2 oder 12.3 stellt einen wesentlichen Vertragsverstoß dar, der die LZE berechtigt, angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:

(i) die fristlose Kündigung des Vertrages;

(ii) die Geltendmachung von Schadensersatz;

(iii) bei schuldhaftem Verstoß des Vertragspartners, soweit dieser Unternehmer ist, der einen Verkauf, Export oder Re‑Export von in Ziffer 12.1 genannten Gütern in die Russische Föderation oder in die Republik Belarus oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder in der Republik Belarus darstellt oder zur Folge hat, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Gesamt‑Nettowertes des Vertrages oder des Preises der gelieferten Waren, je nachdem, welcher Wert höher ist.

12.5 Ein Schadenersatzanspruch wird auf die Vertragsstrafe angerechnet. Die Vertragsstrafe kann als Mindestbetrag geltend gemacht werden; der Anspruch auf Ersatz des über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens bleibt unberührt. Jeder weitere Verstoß gegen die Ziffer 12.1, 12.2 oder 12.3 stellt einen separaten Verstoß im Sinne dieser Bestimmung dar, der die LZE zum Ergreifen von Abhilfemaßnahmen berechtigt.

12.6 Der Vertragspartner unterrichtet die LZE unverzüglich über etwaige Verstöße und Probleme bei der Anwendung der Ziffern 12.1, 12.2 oder 12.3, einschließlich durch Handlungen Dritter, die den Zweck von Ziffer 12.1 vereiteln könnten. Auf Aufforderung durch die LZE stellt der Vertragspartner die LZE innerhalb von zwei Wochen Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Ziffern 12.1, 12.2 oder 12.3 zur Verfügung.

 

II. Ergänzende Bestimmungen für Kaufverträge

13. Liefer- und Versandbedingungen

13.1 Die im Internet-Auftritt angegebenen Liefertermine sind Regellieferzeiten und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Im Falle der Angabe von festen Lieferzeiten berechnen sich diese, vorherige Zahlung des Kaufpreises vorausgesetzt, vom Zeitpunkt der Auftragsbestätigung. Die Lieferung von Produkten erfolgt auf dem Versandweg an die vom Vertragspartner angegebene Lieferanschrift. Eine Selbstabholung ist aus logistischen Gründen nicht möglich.

13.2 Die LZE ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem Vertragspartner zumutbar ist.

13.3 Im Übrigen gelten für Verbraucher die nachstehenden Ziffern 15 und für Unternehmer die nachstehenden Ziffern 16 und 17 dieser AGB.

13.4 Wenn der Vertragspartner Verbraucher ist, erfolgt die Lieferung von Produkten auf dem Versandweg an die vom Vertragspartner vorgegebene Lieferanschrift.

13.5 Wenn der Vertragspartner Verbraucher ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Verlusts des gelieferten Produkts spätestens in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem das Produkt an den Vertragspartner ausgeliefert wird oder der Vertragspartner in Annahmeverzug gerät.

13.6 Wenn der Vertragspartner Unternehmer ist, erfolgt die Lieferung von gekauften Produkten ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Vertragspartners wird das Produkt an einen anderen Bestimmungsort (i.d.R. an die vom Vertragspartner angegebene Lieferanschrift) versandt (Versendungskauf). Soweit nichts anderes vereinbart worden ist, ist LZE berechtigt, die Art der Versendung zu bestimmen.

13.7 Wenn der Vertragspartner Unternehmer ist, geht im Falle eines Versendungskaufs die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Verlusts des gelieferten Produkts sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung des Produkts an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Das gilt auch dann, wenn die LZE die Kosten des Transportes trägt. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf besonderen Wunsch und auf Kosten des Vertragspartners. Für den Fall, dass sich der Versand des Produkts an den Projektteilnehmer aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, verzögert, erfolgt der Gefahrübergang bereits mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Projektteilnehmer. Eventuell anfallende Lagerkosten hat nach Gefahrübergang der Projektteilnehmer zu tragen.

13.8 Wenn der Vertragspartner Unternehmer ist, bleibt die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von LZE zu vertreten ist und die LZE mit der gebotenen Sorgfalt ein konkretes Deckungsgeschäft mit dem Zulieferer abgeschlossen hat. Die LZE wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um das Produkt zu beschaffen. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Produkte wird der Vertragspartner unverzüglich informiert und Gegenleistungen des Vertragspartners werden unverzüglich erstattet.

 

14. Eigentumsvorbehalt

14.1 Wenn der Vertragspartner Verbraucher ist, bleiben die gelieferten Produkte bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer und Versandkosten) im Eigentum der LZE. Die nachfolgenden Absätze finden auf Verträge mit Verbrauchern keine Anwendung.

14.2 Wenn der Vertragspartner Unternehmer ist, bleiben die gelieferten Produkte bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtige und künftiger Forderungen der LZE aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung im Eigentum der LZE.

Im Übrigen gelten hinsichtlich des Eigentumsvorbehalts bei Verträgen mit Unternehmern die nachstehenden Bestimmungen:

14.3 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Vertragspartner eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändung, Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner die LZE unverzüglich zu benachrichtigen.

14.4 Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, sofern er die vereinbarte Vergütung erhält oder kein Abtretungsverbot vereinbart wird. Der Vertragspartner tritt bereits jetzt den aus der Veräußerung erwachsenden Anspruch auf den Kaufpreis an die LZE sicherungshalber ab. Er bleibt jedoch zum Einzug der sicherungshalber abgetretenen Forderungen ermächtigt, solange diese Ermächtigung nicht widerrufen wird.

14.5 Im Fall der Verarbeitung von Vorbehaltswaren erfolgt diese im Auftrag und für die LZE als Hersteller im Sinne der §§ 950 ff. BGB. In diesem Fall steht der LZE an der durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstandenen Sache Miteigentum im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Ebenso steht der LZE anteiliges Miteigentum an der neuen Sache zu, wenn neben den Vorbehaltswaren Waren Dritter mitverarbeitet werden. Veräußert der Vertragspartner die von ihm neu hergestellte Sache weiter, so tritt er bereits jetzt den ihm zustehenden Anspruch aus der Veräußerung sicherungshalber in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab.

14.6 Bei Beschädigung oder sonstiger Beeinträchtigung der Vorbehaltsware hat der Vertragspartner die LZE unverzüglich zu benachrichtigen. Entstehen dem Vertragspartner aus der Beschädigung oder Beeinträchtigung Ansprüche gegen Dritte, so tritt er diese Ansprüche bereits jetzt sicherungshalber an die LZE ab.

14.7 Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der LZE zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird die LZE auf Wunsch des Vertragspartners einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

14.8 Bei Pflichtverletzungen des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die LZE berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; LZE ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis nicht, darf die LZE diese Rechte nur geltend machen, wenn dem Vertragspartner zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

 

15. Mängelhaftung/Gewährleistung/Verjährung bei Verträgen mit Verbrauchern

15.1 Sofern es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher handelt und das Produkt mangelhaft ist, gelten die Vorschriften der gesetzlichen Mängelhaftung, insbesondere §§ 434 ff. BGB. Handelt es sich beim Produkt um eine Ware mit digitalen Elementen (§ 327a Abs. 3 Satz 1 BGB), gelten ergänzend §§ 475b – 475e BGB.

15.2 Die LZE stellt für Verträge über den Kauf einer Ware mit digitalen Elementen sicher, dass dem Vertragspartner während des maßgeblichen Zeitraums funktionserhaltende Aktualisierungen und Sicherheitsaktualisierungen bereitgestellt werden. Soweit nicht anderes vereinbart, umfasst die Aktualisierungspflicht keine funktionserweiternden Upgrades. Die LZE wird den Vertragspartner darüber informieren, dass eine Aktualisierung bereitgestellt wird. Eine Pflicht des Vertragspartners zur Installation besteht nicht.

15.3 Unterlässt es der Vertragspartner, eine bereitgestellte Aktualisierung innerhalb einer angemessenen Frist zu installieren, so haftet die LZE nicht für einen Sachmangel, der allein auf das Fehlen dieser Aktualisierung zurückzuführen ist, wenn
– die LZE den Vertragspartner über die Verfügbarkeit der Aktualisierung und die Folgen einer unterlassenen Installation informiert hat und
– die Tatsache, dass der Vertragspartner die Aktualisierung nicht oder unsachgemäß installiert hat, nicht auf eine ihm bereitgestellte mangelhafte Installationsanleitung zurückzuführen ist.

15.4 Die Verjährungsfrist für gesetzliche Mängelansprüche beträgt zwei Jahre und beginnt mit Ablieferung des Produkts. Soweit es sich beim Produkt um eine Ware mit digitalen Elementen (§ 327a Abs. 3 Satz 1 BGB) handelt, gelten für die Verjährungsfrist die nachstehenden Regelungen:

15.5 Die Ansprüche wegen einer Verletzung der Aktualisierungspflicht nach § 475b Absatz 3 oder Absatz 4 BGB verjähren nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des maßgeblichen Aktualisierungszeitraums.

15.6 Im Fall der dauerhaften Bereitstellung digitaler Elemente nach § 475c Abs. 1 Satz 1 BGB verjähren die Ansprüche wegen eines Mangels an den digitalen Elementen nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums.

15.7 Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.

15.8 Hat der Vertragspartner die Ware der LZE oder auf Veranlassung der LZE an einen Dritten zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von Ansprüchen aus einer Garantie übergeben, so tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des so geltend gemachten Mangels nicht vor dem Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte Ware dem Verbraucher übergeben wurde.

15.9 Die LZE gibt keine Garantien für die Beschaffenheit der von ihr an den Vertragspartner gelieferten Produkte. Insbesondere haben die im Internetauftritt wiedergegebenen Produktbeschreibungen nicht den Charakter einer Garantie.

15.10 Etwaige, im Einzelfall gegebene Verkäufergarantien für bestimmte Produkte oder von den Herstellern bestimmter Produkte eingeräumte Herstellergarantien treten neben die Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln im Sinne dieser Bestimmungen. Einzelheiten des Umfangs solcher Garantien ergeben sich aus den Garantiebedingungen, die den Produkten gegebenenfalls beiliegen.

15.11 Für Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz gilt Ziffer 7 dieser AGB. Die sich aus Ziffer 7 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit LZE den Mangel arglistig verschwiegen oder – im Einzelfall – eine Garantie für die Beschaffenheit des Produkts übernommen hat. Das Gleiche gilt, soweit die LZE und der Vertragspartner eine Vereinbarung für die Beschaffenheit des Produkts getroffen haben.

 

16. Mängelhaftung/Gewährleistung bei Verträgen mit Unternehmern

16.1 Sofern es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer handelt, gelten für die Rechte des Vertragspartners bei Sach- und Rechtsmängeln die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

16.2 Die LZE gibt keine Garantien für die Beschaffenheit der von ihr an den Vertragspartner gelieferten Produkte. Insbesondere haben die im Internet-Auftritt wiedergegebenen Produktbeschreibungen nicht den Charakter einer Garantie.

16.3 Etwaige, im Einzelfall gegebene Verkäufergarantien für bestimmte Produkte oder von den Herstellern bestimmter Produkte eingeräumte Herstellergarantien treten neben die Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Einzelheiten des Umfangs solcher Garantien ergeben sich aus den Garantiebedingungen, die den Produkten gegebenenfalls beiliegen.

16.4 Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) ordnungsgemäß nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist der Mangel der LZE unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Vertragspartner die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

16.5 Ist das gelieferte Produkt mangelhaft, kann die LZE wählen, ob durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung eines mangelfreien Produkts (Ersatzlieferung) nacherfüllt werden soll. Das Recht, die Nacherfüllung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

16.6 Die LZE ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung zurückzustellen, soweit der Vertragspartner mit dem Kaufpreis in Verzug ist. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten; die Höhe bemisst sich nach den voraussichtlich zur Nacherfüllung erforderlichen Kosten bzw. der zu erwartenden Minderung.

16.7 Der Vertragspartner hat der LZE die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn die LZE ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ein- und Ausbaukosten trägt die LZE nach den gesetzlichen Regelungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Vertragspartners als unberechtigt heraus, kann die LZE die hieraus entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) vom Vertragspartner ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Vertragspartner nicht erkennbar.

16.8 Liefert die LZE zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so hat der Vertragspartner die mangelhafte Sache herauszugeben. Dies gilt entsprechend für mangelhafte Bestandteile, wenn diese im Rahmen der Nachbesserung durch mangelfreie ersetzt werden.

16.9 Für Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz gilt Ziffer 7 dieser AGB. Die sich aus Ziffer 7 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die LZE den Mangel arglistig verschwiegen oder – im Einzelfall – eine Garantie für die Beschaffenheit des Produkts übernommen hat. Das Gleiche gilt, soweit die LZE und der Vertragspartner eine Vereinbarung für die Beschaffenheit des Produkts getroffen haben.

 

17. Verjährung der gesetzlichen Mängelansprüche bei Verträgen mit Unternehmern

17.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

17.2 Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

17.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners gemäß Ziffer 7 dieser AGB verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

III. Ergänzende Bestimmungen für die Bereitstellung digitaler Inhalte

18. Art der Bereitstellung digitaler Inhalte

18.1 Die Bereitstellung digitaler Inhalte an den Vertragspartner erfolgt ausschließlich in elektronischer Form wie folgt:

18.2 Regelmäßig steht dem Vertragspartner die Möglichkeit des Downloads zur Verfügung. Zu diesem Zweck wird dem Vertragspartner ein Download-Link an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse gesandt oder während des Checkouts ein Download-Button bereitgestellt. Sollte ein Download, insbesondere aus technischen Gründen, scheitern, ist die LZE berechtigt, digitale Inhalte per E-Mail an den Vertragspartner zu versenden.

18.3 Es liegt im Verantwortungsbereich des Vertragspartners, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Nutzung der digitalen Inhalte zu schaffen.

18.4 Für etwaige Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 7 dieser AGB.

 

19. Ergänzende Bestimmungen für die Bereitstellung digitaler Inhalte an Verbraucher

19.1 Wenn der Vertragspartner Verbraucher ist, gelten für die Bereitstellung digitaler Inhalte §§ 327 ff. BGB. Etwaige, durch § 453 Abs. 1 Satz 2 und § 475a BGB nicht ausgeschlossene Regelungen, bleiben hiervon unberührt.

19.2 Die Rechte des Vertragspartners im Fall der unterbliebenen Bereitstellung der digitalen Inhalte richten sich nach § 327c BGB.

19.3 Sind die bereitgestellten digitalen Inhalte mangelhaft, gelten für die Mängelhaftung und Gewährleistungsrechte des Vertragspartners die Regelungen der §§ 327d ff. BGB.

19.4 Die LZE stellt für Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte gemäß § 327f BGB sicher, dass dem Vertragspartner während des maßgeblichen Zeitraums funktionserhaltende Aktualisierungen und Sicherheitsaktualisierungen bereitgestellt werden und informiert den Vertragspartner entsprechend. Eine Pflicht des Vertragspartners zur Installation besteht nicht. Die Aktualisierungspflicht umfasst keine performancesteigernden Aktualisierungen.

19.5 Die LZE informiert den Vertragspartner über bereitgestellte Aktualisierungen per E‑Mail und/oder Hinweis im Kundenkonto für den Online-Store.

19.6 Unterlässt es der Vertragspartner, eine bereitgestellte Aktualisierung innerhalb einer angemessenen Frist zu installieren, so haftet die LZE nicht für einen Produktmangel, der allein auf das Fehlen dieser Aktualisierung zurückzuführen ist, wenn
– die LZE den Vertragspartner über die Verfügbarkeit der Aktualisierung und die Folgen einer unterlassenen Installation informiert hat und
– die Tatsache, dass der Vertragspartner die Aktualisierung nicht oder unsachgemäß installiert hat, nicht auf eine ihm bereitgestellte mangelhafte Installationsanleitung zurückzuführen ist.

19.7 Die Verjährungsfrist für gesetzliche Mängelansprüche beträgt zwei Jahre und beginnt mit der Bereitstellung der digitalen Inhalte (§ 327j Abs. 1 BGB). Hiervon unberührt bleiben die Sondervorschriften zur Ablaufhemmung nach § 327j Abs. 2 – Abs. 4 BGB.

 

20. Rechteeinräumung

20.1 Sämtliche, von der LZE bereitgestellten digitalen Inhalte sind urheberrechtlich geschützt.

20.2 Der Vertragspartner erhält mit vollständiger Bezahlung der Lizenzgebühr an den überlassenen digitalen Inhalten ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht, die überlassenen Inhalte zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht ist grundsätzlich örtlich und zeitlich unbeschränkt. Jedoch können spezifische zeitliche Beschränkungen gemäß den Bestimmungen des Endnutzerlizenzvertrags, wie sie in der Produktbeschreibung auf dem Internet-Auftritt der LZE, insbesondere im dort abrufbaren Endnutzerlizenzvertrag, dargestellt sind, Anwendung finden.

20.3 Die Rechtseinräumung wird gemäß § 158 Abs. 1 BGB erst wirksam, wenn die geschuldete Vergütung vollständig geleistet worden ist. Die LZE kann eine Benutzung der vertragsgegenständlichen Inhalte auch schon vor diesem Zeitpunkt vorläufig erlauben. Ein Übergang der Rechte findet durch eine solche vorläufige Erlaubnis nicht statt.

20.4 Das Recht zur Bearbeitung der digitalen Inhalte ist beschränkt auf den Erhalt oder die Wiederherstellung der vereinbarten Funktionalität der digitalen Inhalte. Das Recht zur Dekompilierung der digitalen Inhalte wird nur unter der Bedingung des § 69e Abs. 1 Nr. 1 – 3 UrhG und im Rahmen des § 69e Abs. 2 Nr. 1 – 3 UrhG gewährt.

20.5 Für die Einräumung von Nutzungsrechten für digitale Inhalte gilt, dass eine Weitergabe der Inhalte an Dritte oder die Erstellung von Kopien für Dritte außerhalb des Rahmens dieser AGB nicht gestattet ist, soweit nicht die LZE einer Übertragung der vertragsgegenständlichen Lizenz an den Dritten zugestimmt hat.

IV. Ergänzende Bestimmungen für Dienstverträge

21. Inhalt und Umfang der Dienstleistungen

21.1 Der konkrete Leistungsinhalt und Leistungsumfang ergibt sich, soweit diesbezüglich nichts Anderes geregelt ist, aus der Leistungsbeschreibung im Internet-Auftritt der LZE oder einem etwaigen Leistungsschein. Die LZE schuldet Leistungen nach dem Maßstab der allgemein anerkannten Regeln der Technik, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.

21.2 Die LZE erbringt keine werkvertraglichen Leistungen, sondern schuldet nur die ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung. Das Erreichen eines konkreten Erfolgs ist nicht Gegenstand der Dienstverträge. Insbesondere stellt die spätere Darstellung der Ergebnisse der Dienstleistung keinen Erfolg dar.

21.3 Gegenstand des Dienstvertrages kann sowohl die einmalige als auch die auf Dauer angelegte Leistungserbringung sein.

 

22. Erbringung von Dienstleistungen

22.1 Die LZE ist bei der Erbringung der Dienstleistungen etwaigen Weisungen hinsichtlich der Art und Weise der Leistungserbringung nicht unterworfen. Die Leistungserbringung erfolgt lediglich in Abstimmung und in Koordination mit dem Vertragspartner. Die Bestimmung der genauen Art und Weise der Leistungserbringung steht – nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung und Leistungsumfang – der LZE zu. Die LZE erbringt die Dienstleistungen durch qualifiziertes Personal.

22.2 Leistungsort ist, soweit diesbezüglich nichts Anderes geregelt ist, der Geschäftssitz der LZE in Erlangen.

22.3 Die LZE darf zur Erbringung der Dienstleistungen Dritte einsetzen.

22.4 Die LZE hat das Recht, bei Fehlschlagen einer Dienstleistung, diese nochmals zu erbringen (Nacherfüllung). Der Vertragspartner hat der LZE hierzu eine angemessene Frist zu setzen. Nur wenn diese Frist ohne Ergebnis verstreicht, stehen dem Vertragspartner weitere Ansprüche zu.

 

23. Feste Leistungstermine

23.1 Die Vereinbarung fester Leistungstermine erfolgt nur im Einzelfall und setzt eine Vereinbarung der Parteien voraus.

23.2 Die Vereinbarung fester Leistungstermine erfolgt vorbehaltlich des rechtzeitigen und vertragsgemäßen Erhalts der für die LZE erforderlichen Leistungen von Vorlieferanten. Ziffer 6 dieser AGB gilt entsprechend.

23.3 Bei Verzögerungen, die die LZE nicht zu vertreten hat, verschieben sich die Leistungstermine um einen angemessenen Zeitraum; die gesetzlichen Ansprüche der Parteien bleiben hiervon unberührt. Ziffer 6 dieser AGB bleibt unberührt.

 

24. Mitwirkungspflichten des Vertragspartners

24.1 Der Vertragspartner erbringt die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen Mitwirkungshandlungen.

24.2 Die einzelnen Mitwirkungspflichten ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung im Internet-Auftritt der LZE und ggf. aus zusätzlichen Anforderungen der LZE. Insbesondere wird der Vertragspartner der LZE die erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten aus seiner Sphäre vollständig, richtig, rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung stellen.

24.3 Sämtliche vom Vertragspartner zu erbringende Mitwirkungshandlungen sind Voraussetzung für die Erbringung der termingerechten und vertragsgemäßen Leistungserbringung. Sollte die LZE sich in der Leistungserbringung behindert sehen, wird die LZE den Vertragspartner hierüber in Textform informieren. Beruht diese Behinderung auf der nicht oder nicht rechtzeitigen Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Vertragspartner oder hat der Vertragspartner die Behinderung aus anderen Gründen zu vertreten, so gehen Terminverschiebungen, die sich daraus ergeben, zu seinen Lasten. Etwaige Schadensersatzansprüche der LZE bleiben unberührt. Die Information des Vertragspartners über die Behinderung ist keine Voraussetzung für die Ansprüche der LZE wegen Behinderungen, es sei denn, der Vertragspartner hätte ohne Information die Behinderung nicht erkennen können. Etwaige gesetzlich vorgeschriebene Fristsetzungen oder Mahnung bleiben unberührt.

 

25. Nutzungsrechte an Ergebnissen der Dienstleistung

25.1 Die LZE ist berechtigt, die Darstellung der Dienstleistungsergebnisse in Form von Berichten nach pflichtgemäßer Auswahl in einem gängigen Microsoft-Office-kompatiblen (aktuelle Version) Dateiformat (z.B. Word- oder PDF-Datei) zur Verfügung zu stellen.

25.2 Soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist, räumt die LZE dem Vertragspartner an den Ergebnissen der Dienstleistungen das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare, jedoch örtlich und zeitlich unbeschränkte Recht ein, die Ergebnisse der Dienstleistung für eigene geschäftliche Zwecke zu nutzen.

 

26. Laufzeit und Kündigung

26.1 Sofern der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen worden ist, kann er von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat zum Schluss des jeweiligen Kalendermonats ordentlich gekündigt werden. Dies gilt nicht im Falle einer vereinbarten Mindestlaufzeit.

26.2 Im Falle einer Kündigung ist die LZE berechtigt, bei einer Vergütung nach Aufwand den bis zum Zugang der Kündigung getätigten Aufwand abzurechnen. Bei einer Vergütung zum Festpreis kann die LZE stattdessen die vereinbarte Vergütung verlangen; die LZE muss sich dabei jedoch dasjenige anrechnen lassen, was die LZE infolge der Beendigung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

26.3 Unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsrechte ist die LZE berechtigt, diesen Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere, aber nicht ausschließlich, vor, wenn
– der Vertragspartner trotz Mahnung die geschuldete Vergütung nicht zahlt oder
– der Vertragspartner die Pflicht zur Vertraulichkeit gemäß Ziffer 5 dieser AGB verletzt.

26.4 Kündigungserklärungen bedürfen der Textform.

 

V. Ergänzende Bestimmungen für Mietverträge

27. Vertragsgegenstand bei temporärer Überlassung

27.1 Der Vertragspartner kann auch ein rechtlich verbindliches Vertragsangebot in Bezug auf die nur temporäre Überlassung der im Warenkorb enthaltenen Produkte abgeben. Gegenstand des Vertrages ist in diesem Falle die entgeltliche Gebrauchsgewährung in Bezug auf das jeweilige Produkt (im Folgenden: „Mietgegenstand“) für den im Vertrag vereinbarten Zeitraum (im Folgenden: „Mietzeit“).

27.2 Ist der Mietgegenstand ein körperliches Produkt, gilt für die Lieferung Ziffer 13 entsprechend; für die Bereitstellung digitaler Inhalte gilt Abschnitt III. entsprechend.

27.3 Die LZE erbringt, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, keine über die Gebrauchsüberlassung hinausgehenden Leistungen wie etwa Installation, Inbetriebnahme und Einweisung in die Funktionsweise des Mietgegenstands oder sonstige Unterstützungsleistungen.

27.4 Klarstellend wird ferner festgehalten, dass es sich bei dem Mietgegenstand auch um ein digitales Produkt handeln kann (§ 548a BGB). Im Falle von Verbrauchermietverträgen über digitale Produkte gelten allerdings in dem von § 578b Abs. 1, 2 BGB bestimmten Umfang die §§ 327 ff. BGB statt der Regelungen des Mietrechts. Das Gleiche gilt für Sachen, die digitale Inhalte enthalten oder mit diesen verbunden sind (§ 578b Abs. 3 BGB). Insoweit wird auf die Ziffern 13 sowie 15 dieser AGB verwiesen.

 

28. Mietzeit

Der Mietgegenstand wird dem Vertragspartner für die Mietzeit übergeben. Die LZE kommt ihrer Gebrauchsüberlassungspflicht durch Übersendung des Mietgegenstandes nach. Der Vertrag endet mit Ablauf des vereinbarten Zeitraums, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.

 

29. Obhut des Vertragspartners

29.1 Der Vertragspartner wird den Mietgegenstand bestimmungsgemäß, d.h. für den vertraglich vereinbarten Verwendungszweck, nutzen, sämtliche Bedienungsvorschriften einhalten, und den Mietgegenstand auch im Übrigen pfleglich behandeln.

29.2 Der Vertragspartner ist, vorbehaltlich der Erlaubnis der LZE, nicht berechtigt, den Gebrauch des Mietgegenstandes einem Dritten zu überlassen oder einem Dritten Besitz an dem Mietgegenstand einzuräumen. Insbesondere ist der Vertragspartner nicht berechtigt, den Mietgegenstand seinerseits zu vermieten oder zu verleihen.

29.3 Der Vertragspartner haftet für sämtliche Schäden, die durch die schuldhafte Verletzung seiner vorgenannten Pflichten entstehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die LZE über Beschädigungen, Fehlermeldungen, Funktionsstörungen, Beschlagnahmen, Pfändungen, Diebstahl, Verlust des Mietgegenstandes unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

30. Rückgabe

30.1 Nach Ablauf der Mietzeit ist der Vertragspartner vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen verpflichtet, den Mietgegenstand an den Geschäftssitz der LZE in Erlangen in einem ordnungsgemäßen, dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand auf eigene Kosten zurückzusenden. Die Rücksendung hat unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Mietzeit, zu erfolgen.

30.2 Bei verspäteter Rückgabe ist der Vertragspartner für jeden weiteren Tag zur Fortzahlung des Mietzinses verpflichtet. Die Haftung des Vertragspartners für weitere Schäden, insbesondere etwaige Verzugsschäden (z.B. wegen geplanter Weitervermietung), bleiben unberührt.

30.3 Die Rückgabepflicht umfasst auch etwaig überlassene Dokumentationen, Benutzerhandbücher oder sonstige Anleitungen. Gegebenenfalls erstellte Kopien überlassener Dokumentationen, Benutzerhandbücher oder sonstiger Anleitungen sind vollständig und endgültig zu löschen. Dem Vertragspartner überlassene Softwaredatenträger sind der LZE ebenfalls zurückzugeben und die Software sowie sämtliche Kopien hiervon zu löschen und zu vernichten. Für eine über die Mietzeit hinausgehende Nutzung überlassener Software ist die gesonderte Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrechtes durch die LZE erforderlich.

 

31. Mängelrechte des Vertragspartners

31.1 Die LZE haftet für Mängel des Mietgegenstandes nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachstehend nichts Anderes vereinbart worden ist:

31.2 Die LZE haftet nicht für anfängliche Mängel, die die LZE nicht zu vertreten hat (keine Garantiehaftung gemäß § 536a Abs. 1, 1. Alt. BGB). Dies gilt nicht, wenn die LZE den Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 536d BGB).

31.3 Während der Mietzeit auftretende Mängel  sind der LZE unverzüglich anzuzeigen (§ 536c Abs. 1 BGB). Auf die in § 536c Abs. 2 BGB genannten Rechtsfolgen einer unterlassenen Anzeige durch den Vertragspartner wird ausdrücklich hingewiesen. 31.4 Auftretende Mängel des Mietgegenstandes dürfen nur durch die LZE behoben werden. Etwas anderes gilt nur, sofern der Vertragspartner der LZE erfolglos eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt hat. In dringenden Fällen (Gefahr für Leben/Gesundheit oder zur Abwendung weiterer erheblicher Nachteile) darf der Vertragspartner davon abweichend selbst tätig werden; die LZE ist unverzüglich zu informieren.

 

 

VI. Besondere Bestimmungen für Entwicklungsprojekte & Early Access-Produkte

32. Early Access-Vertrag

32.1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts VI. gelten nur für Unternehmer. Sie gelten ausdrücklich nicht für Verbraucher.

32.2 Die LZE plant, am Entwicklungsprozess für zukünftige Produkte teilnehmende Unternehmer (im Folgenden “Projektteilnehmer“) frühzeitig zu involvieren, um Erkenntnisse über den derzeitigen Entwicklungsstand zukünftiger Produkte zu gewinnen, ein umfassendes Wissen und eine verlässliche Basis für zukünftige Forschung zu gewährleisten und insbesondere die Anliegen und Erfahrungen des Projektteilnehmers vor Beginn eines Herstellungsprozesses zu berücksichtigen (nachfolgend insgesamt „Testzwecke“). Die Überlassung fertiger Serienprodukte kann zu einem späteren Zeitpunkt mit separatem Vertrag erfolgen. Ob es solche Serienprodukte zu einem späteren Zeitpunkt geben wird, ist nicht abzusehen und ist nicht Gegenstand dieses Abschnitts VI.

32.3 Dieser Abschnitt VI. gilt für alle Verträge über die Teilnahme am Entwicklungsprozess, die der Projektteilnehmer mit der LZE hinsichtlich der von der LZE in deren Internet-Auftritt dargestellten Produkte und ggf. weiterer zugehöriger digitaler Inhalten abschließt (im Folgenden „Early Access-Vertrag“).

32.4 Ziel eines Early Access-Vertrags ist es, Erkenntnisse über die überlassenen, körperlichen Gegenstände (im Folgenden “Early Access-Produkte“) zu gewinnen. Zu diesem Zweck erfolgt die Überlassung der Early Access-Produkte und ggf. die Lizenzierung zugehöriger digitaler Inhalte.

32.5 In dem jeweiligen Early Access-Vertrag ist geregelt, ob die Early Access-Produkte dem Vertragspartner dauerhaft oder temporär überlassen werden. Im Falle einer temporären Überlassung des Early Access-Produkts ist in dem Early Access-Vertrag der Zeitraum der Überlassung definiert. Der Early Access-Vertrag endet dann mit Ablauf des definierten Zeitraums, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.

 

33. Preise

Ergänzend zu Ziffer 3 gilt, dass die temporäre oder dauerhafte Überlassung der Early Access-Produkte und die Lizenzierung der ggf. zugehörigen digitalen Inhalte an Projektteilnehmer unentgeltlich erfolgen. Für die Teilnahme an dem Projekt zahlt der Projektteilnehmer den jeweils im Internet-Auftritt der LZE ausgewiesenen, einmaligen Betrag (im Folgenden “Teilnahmegebühr“).

 

34. Liefer- und Versandbedingungen

34.1 Für die Lieferung des Early Access-Produkts gilt Ziffer 13 entsprechend; die Ziffern 15 bis 17 gelten nicht.

34.2 Für die Bereitstellung der digitalen Inhalte gilt Ziffer 18 entsprechend.

34.3 Die in Ziffer 12 niedergelegte No-Russia-/No-Belarus-Klausel findet ausdrücklich Anwendung auch auf Early Access-Verträge.

 

35. Einräumung von Nutzungsrechten für produktzugehörige digitale Inhalte

35.1 Sofern sich aus der Inhaltsbeschreibung im Internet-Auftritt der LZE nicht etwas anderes ergibt, räumt die LZE dem Projektteilnehmer an den überlassenen, produktzugehörigen digitalen Inhalten das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare, örtlich auf den vereinbarten Standort beschränkte Recht ein, die überlassenen Inhalte zu Testzwecken und in dem in der Inhaltsbeschreibung im Internetauftritt der LZE dargestellten Umfang über den vereinbarten Zeitraum zu nutzen. Jedoch können spezifische zeitliche Beschränkungen gemäß den Bestimmungen des Endnutzerlizenzvertrags, wie sie in der Produktbeschreibung auf dem Internet-Auftritt der LZE, insbesondere im dort abrufbaren Endnutzerlizenzvertrag, dargestellt sind, Anwendung finden.

35.2 Sämtliche, von der LZE bereitgestellten produktzugehörigen digitalen Inhalte sind urheberrechtlich geschützt.

35.3 Die Rechtseinräumung wird gemäß § 158 Abs. 1 BGB erst wirksam, wenn die geschuldete Teilnahmegebühr vollständig geleistet worden ist. Die LZE kann eine Benutzung der vertragsgegenständlichen Inhalte auch schon vor diesem Zeitpunkt vorläufig erlauben. Ein Übergang der Rechte findet durch eine solche vorläufige Erlaubnis nicht statt.

35.4 Das Recht zur Bearbeitung der produktzugehörigen digitalen Inhalte ist beschränkt auf den Erhalt oder die Wiederherstellung der vereinbarten Funktionalität der digitalen Inhalte. Das Recht zur Dekompilierung der produktzugehörigen digitalen Inhalte wird nur unter der Bedingung des § 69e Abs. 1 Nr. 1 – 3 UrhG und im Rahmen des § 69e Abs. 2 Nr. 1 – 3 UrhG gewährt.

35.5 Für die Einräumung von Nutzungsrechten für produktzugehörige digitale Inhalte gilt, dass eine Weitergabe der Inhalte an Dritte oder die Erstellung von Kopien für Dritte außerhalb des Rahmens dieser AGB nicht gestattet ist, soweit nicht die LZE einer Übertragung der vertragsgegenständlichen Lizenz an den Dritten zugestimmt hat.

 

36. Early Access-Produkte – Allgemeines

36.1 Die dem Projektteilnehmer zur Verfügung gestellten Early Access-Produkte befinden sich, soweit diese im Internet-Auftritt als „Early-Access-Produkte“ gekennzeichnet werden, in der Herstellungsphase und werden dem Projektteilnehmer ausschließlich zu den Testzwecken vorübergehend unentgeltlich überlassen.

36.2 Der Projektteilnehmer wird das Early Access-Produkt unverzüglich nach Überlassung zu Testzwecken in Gebrauch nehmen.

36.3 Der Projektteilnehmer erwirbt an den überlassenen Early Access-Produkten kein Eigentum. Die LZE ist und bleibt Eigentümer der überlassenen Early Access-Produkte.

36.4 Eine Weiterveräußerung der Early-Access-Produkte – egal ob einzeln oder in einem anderen Produkt integriert – ist dem Projektteilnehmer untersagt.

36.5 Die Überlassung der Early Access-Produkte erfolgt für den jeweils vereinbarten Zeitraum. Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf mit Ablauf dieses Zeitraums. Ist kein fester Zeitraum vereinbart, ist der Abschluss der Evaluation entscheidend.

36.6 Die LZE behält sich vor, den Projektteilnehmer innerhalb von vier Wochen nach Vertragsende zur Rücksendung / Rückgabe der Early-Access-Produkte aufzufordern. In diesem Fall ist der Projektteilnehmer verpflichtet, die Early-Access-Produkte auf seine Kosten und Gefahr an den Sitz der LZE zurückzusenden. Bei Vorliegen besonderer, vom Projektteilnehmer darzulegender Umstände ist mit vorheriger Zustimmung der LZE auch eine Übergabe am Sitz der LZE möglich. Der Versand und die Übergabe durch den Projektteilnehmer haben ordnungsgemäß verpackt in der Originalverpackung zu erfolgen.

36.7 Sofern eine temporäre Überlassung vereinbart ist, gilt Ziffer 36.6 entsprechend; die Rücksendung hat unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen, nach Ablauf des vereinbarten Zeitraumes zu erfolgen.

36.8 Der Projektteilnehmer darf die Early-Access-Produkte ausschließlich an dem vereinbarten Standort nutzen und verwenden.

36.9 Es obliegt dem Projektteilnehmer zu prüfen, ob er die Early-Access-Produkte an dem vereinbarten Ort in der jeweiligen Form und/oder ohne Zertifizierungen nutzen darf. Nutzt der Projektteilnehmer die Early-Access-Produkte, obwohl er Zertifizierungen benötigt, erfolgt dies ausschließlich auf Gefahr und Risiko des Projektteilnehmers.

 

37. Beschaffenheit der Early-Access-Produkte

37.1 Die Beschaffenheit und Verwendungseignung der Early-Access-Produkte ist ausschließlich und abschließend der Beschreibung im Internet-Auftritt zu entnehmen.

37.2 Die Early-Access-Produkte befinden sich im Entwicklungsprozess. Vor diesem Hintergrund gilt für jegliche Early-Access-Produkte:

37.2.1 Die Early-Access-Produkte sind nicht dazu bestimmt, in den Verkehr gebracht zu werden. Sie dürfen nur zu den von der LZE vorab definierten Test- und Forschungszwecken eingesetzt werden, konkret um zu bestimmen, welche Eigenschaften hinzugefügt, verbessert oder verändert werden müssen, bevor eine serielle Fertigung aufgenommen und der betreffende Gegenstand in den Verkehr gebracht werden kann.

37.2.2 Die Early-Access-Produkte sind nicht abschließend geprüft und getestet und haben keine Serienzulassung. Die Early-Access-Produkte entsprechen möglicherweise aufgrund ihres Entwicklungsstands nicht allen einschlägigen Vorschriften.

37.2.3 Die technische Ausführung der Early-Access-Produkte und die ggf. beiliegende Dokumentation sind vorläufig. Die technischen Daten der Early-Access-Produkte können sich ändern.

37.2.4 Die Early-Access-Produkte weisen nicht die handelsübliche Verschleißfestigkeit auf und sind nicht auf Fehlerresistenz im Dauerbetrieb getestet.

37.2.5 Bei der Inbetriebnahme und Nutzung der Early-Access-Produkte ist besondere Sorgfalt erforderlich. Etwaige Sicherheitshinweise sind zwingend zu beachten.

37.2.6 Die Early-Access-Produkte dürfen nur so eingesetzt werden, dass bei Fehlfunktionen oder einem Ausfall eine Gefährdung von Leib und Leben, Maschinen oder anderen Gütern von Wert ausgeschlossen ist.

37.2.7 Bei Problemen im Zusammenhang mit Early-Access-Produkten hat sich der Projektteilnehmer unverzüglich an die LZE zu wenden.

37.2.8 Der Projektteilnehmer ist verpflichtet, seine Mitarbeiter, den Beauftragten für Arbeitsschutz und sonstige Beauftragte vor der ersten Ingebrauchnahme des Produkts entsprechend den Bestimmungen dieser Ziffer 37 zu informieren.

37.3 Weitere spezifische Besonderheiten der Early-Access-Produkte sind der Produktbeschreibung im Internet-Auftritt und/oder der beiliegenden Dokumentation zu entnehmen.

 

38. Ansprüche Dritter bei Early Access-Produkten

Ergänzend zu Ziffer 7 (Haftung) gilt im Hinblick auf die unentgeltliche Überlassung und auf das sich noch im Herstellungsprozess befindliche Produkt:

Sollte ein Dritter die LZE wegen eines Early-Access-Produktes, das dem Projektteilnehmer überlassen worden ist, berechtigt in Anspruch nehmen, ist der Projektteilnehmer verpflichtet, die LZE von allen derartigen Ansprüchen und Forderungen freizustellen und hat der LZE alle Kosten, Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die im Zusammenhang mit einer solchen Inanspruchnahme bei der LZE entstehen, soweit diese auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Projektteilnehmers beruhen.

 

39. Dokumentation und Datenaustausch

39.1 Die in Ziffer 32.2 definierten Testzwecke setzen detaillierte Einblicke in die Nutzung der Early-Access-Produkte voraus. Die LZE legt besonderen Wert darauf, Kundenfeedback und -erfahrungen bereits vor der Aufnahme weiterer Entwicklungsprozesse zu integrieren und zu berücksichtigen. Dieser Ansatz dient der Optimierung von Produkten und Diensten und wird als „Markttest“ bezeichnet. Die im Rahmen dieses Prozesses gesammelten Erfahrungen kann die LZE mit ihren kooperierenden Forschungsorganisationen (z. B. Fraunhofer Gesellschaft, Leibniz-Gemeinschaft und Helmholtz-Gemeinschaft, jeweils mit Sitz in Deutschland) teilen. Diese Kooperation ermöglicht es der LZE, das gesammelte Feedback direkt in Forschungsarbeiten einfließen zu lassen.

39.2 Der Projektteilnehmer verpflichtet sich, die bei der Verwendung der überlassenen Early Access-Produkte generierten Daten, Erkenntnisse und Berichte der LZE zur Verfügung zu stellen.

39.3 Die Parteien teilen sich gegenseitig innerhalb von 10 Werktagen nach Überlassung des Early Access-Produktes einen Ansprechpartner mit.

39.4 Der Projektteilnehmer dokumentiert die im Rahmen der Testung erzielten Ergebnisse und Erkenntnisse sorgfältig.

39.5 Der Projektteilnehmer verpflichtet sich, die LZE und den kooperierenden Forschungsorganisationen auf Anforderung detaillierte Rückmeldungen zum Fortschritt der Markttests zu geben. Die LZE wird hierfür zu einem angemessenen Zeitpunkt einen Fragebogen zur Verfügung stellen, welchen der Projektteilnehmer verbindlich innerhalb von 15 Werktagen nach Erhalt vollständig ausgefüllt zurückzusenden hat. Zusätzlich stimmt der Projektteilnehmer zu, die im Fragebogen gemachten Angaben sowie weitere Ergebnisse und Erkenntnisse, bei Bedarf in einem Gespräch mit den zuständigen Mitarbeitern der LZE und/oder den kooperierenden Forschungsorganisationen zu präsentieren und zu diskutieren. Die Kontaktaufnahme zu diesen Zwecken kann per E-Mail, Telefon oder SMS erfolgen; dabei werden die im Rahmen der Registrierung hinterlegten Kontaktdaten genutzt.

39.6 Alle zu erstellenden Berichte sind in digitaler Form an die LZE zu übergeben. Die LZE wird diese Daten ausschließlich für Entwicklungs-, Evaluations- und Forschungszwecke nutzen und, soweit erforderlich, an kooperierende Forschungsorganisationen übermitteln.

39.7 Die Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze (insbesondere DSGVO). Nähere Informationen hierzu, insbesondere zu den Betroffenenrechten (Widerspruch, Auskunft etc.), finden sich in der Datenschutzerklärung der LZE.

39.8 Der Projektteilnehmer kann der Verwendung seiner personenbezogenen Daten für die genannten Zwecke jederzeit widersprechen.

 

40. Arbeitsergebnisse und Schutzrechte

40.1 Sämtliche, bestehenden Schutzrechte verbleiben bei der jeweiligen Partei bzw. dem bisherigen Inhaber, auch wenn er nicht Partei dieses Vertrags ist. Die Übertragung von Schutzrechten bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.

40.2 Die Rechte an sämtlichen im Rahmen der Zusammenarbeit neu entstandenen Arbeitsergebnissen, Know-how und Schutzrechten, die die LZE im Zusammenhang mit der Überlassung und/oder im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Projektteilnehmer erzielt, stehen ausschließlich, unbeschränkt, zeitlich unbefristet, unwiderruflich und ohne gesonderte Vergütung der LZE zu, es sei denn, mit dem Projektteilnehmer wurde eine ausdrückliche abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen. Die LZE ist berechtigt, insbesondere demjenigen, von dem das Early Access-Produkt stammt, die Rechte an sämtlichen Arbeitsergebnissen, Know-how und Schutzrechte umfassend zur weiteren Forschung und zur späteren Herstellung einzuräumen.

40.3 Soweit eine Übertragung der Rechte aus zwingenden rechtlichen, insb. urheberrechtlichen Gründen nicht möglich ist, räumt der Projektteilnehmer der LZE die ausschließlichen, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten, unterlizenzierbaren und übertragbaren Nutzungsrechte ein, die Ergebnisse auf alle derzeit bekannten und zukünftig bekanntwerdenden Nutzungsarten zu nutzen und zu verwerten. Der Projektteilnehmer informiert die LZE unverzüglich über derartige Beschränkungen und trifft auf eigene Kosten alle zum Erwerb der erforderlichen Rechte notwendigen Maßnahmen (z. B. Zustimmungen, Abtretungen, Vergütungsvereinbarungen mit Arbeitnehmern oder Miturhebern). Können die erforderlichen Rechte trotz zumutbarer Maßnahmen nicht erlangt werden, verhandeln die Parteien über eine angemessene alternative Rechts- oder Vergütungsregelung.

 

41. Verarbeitung, Verbindung, Vermischung

41.1 Änderungen an den Early Access-Produkten durch den Projektteilnehmer bedürfen der vorherigen Zustimmung der LZE. Dies gilt insbesondere für Anbauten oder Einbauten. Sollte im Einzelfall eine Zustimmung erteilt werden, stellt der Projektteilnehmer bei Rücksendung / Rückgabe der Early-Access-Produkte gemäß Ziffern 36.6 oder 36.7 dieser AGB auf Verlangen der LZE den ursprünglichen Zustand wieder her. Der Kunde verpflichtet sich, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der LZE weder das gelieferte Early Access-Produkt noch Teile davon zu dekompilieren, zu disassemblieren, zu entschlüsseln, zu extrahieren oder auf andere Weise ein Reverse Engineering durchzuführen

41.2 Im Falle der Verarbeitung der gelieferten Early Access-Produkte gilt die LZE als Hersteller und erwirbt Eigentum an der neu entstehenden Ware. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwirbt die LZE an der entstehenden Ware Eigentum im Verhältnis des Verkehrswerts ihrer Produkte zu dem der anderen Materialien. Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung der Produkte der LZE mit einer Sache des Projektteilnehmers diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache in dem Verhältnis des Verkehrswerts des Produktes der LZE zum Verkehrswert der Hauptsache auf die LZE über. Der Projektteilnehmer gilt in diesen Fällen als Verwahrer.

 

42. Mängelhaftung/Gewährleistung

Ist das Early Access-Produkt mangelhaft, gelten die Vorschriften der gesetzlichen Mängelhaftung. Hiervon abweichend gilt:

42.1 Mängelansprüche entstehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Projektteilnehmer oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche, es sei denn der Projektteilnehmer kann nachweisen, dass die gerügte Störung nicht durch diese Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten verursacht worden sind.

42.2 Bei neuen Early Access-Produkten beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Ablieferung des Early Access-Produktes. Bei gebrauchten Early Access-Produkten sind die Rechte und Ansprüche wegen Mängeln ausgeschlossen.

42.3 Die vorstehend geregelten Haftungsbeschränkungen und Verjährungsfristverkürzungen gelten nicht
– für Early Access-Produkte, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben,
– für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Projektteilnehmers und,
– für den Fall, dass die LZE den Mangel arglistig verschwiegen hat.

42.4 Die LZE hat im Falle der Nacherfüllung das Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

42.5 Erfolgt im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung, beginnt die Verjährung nicht erneut.

42.6 Ist die Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der Projektteilnehmer verpflichtet, das zuerst gelieferte Early Access-Produkt innerhalb von 30 Tagen an die LZE zurück zu senden. Das Rücksendepaket muss den Grund der Rücksendung, den Namen des Projektteilnehmers und die für die Überlassung des mangelhaften Early Access-Produktes vergebene Nummer enthalten, die der LZE die Zuordnung des zurückgesandten Early Access-Produktes ermöglicht. Solange und soweit die Zuordnung der Rücksendung aus Gründen, die der Projektteilnehmer zu vertreten hat, nicht möglich ist, ist die LZE zur Entgegennahme zurückgesandter Early Access-Produkte nicht verpflichtet. Die Kosten einer erneuten Versendung trägt der Projekteilnehmer.

42.7 Liefert die LZE zum Zwecke der Nacherfüllung ein mangelfreies Early Access-Produkt, kann die LZE vom Projektteilnehmer eine Nutzungsentschädigung gemäß § 346 Abs. 1 BGB geltend machen. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

42.8 Für Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz gilt Ziffer 7 dieser AGB. Die sich aus Ziffer 7 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit LZE den Mangel arglistig verschwiegen oder – im Einzelfall – eine Garantie für die Beschaffenheit des Produkts übernommen hat. Das Gleiche gilt, soweit LZE und der Vertragspartner eine Vereinbarung für die Beschaffenheit des Produkts getroffen haben.

 

Ende des Dokuments